Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Glasprofi Rheinland, Erich Selbach Straße 6, 41334 Nettetal gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Verbrauchern gem. § 13 BGB. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird. Abweichende Vereinbarungen in getätigten Angeboten und/oder Verträgen haben Vorrang.
Zustandekommen des Vertrages
Die AGB von Glasprofi Rheinland sind Grundvoraussetzungen für das Zustandekommen eines rechtlich gültigen Vertrages. Die Vertragsvereinbarung bedarf der schriftlichen, mündlichen oder telefonischen Form. Dabei reicht auch eine schriftliche bzw. mündliche Auftragsbestätigung durch Glasprofi Rheinland nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber aus. Damit akzeptiert und bestätigt der Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Glasprofi Rheinland führt grundsätzlich nur Aufträge nach geltendem Recht der Bundesrepublik Deutschland durch.
Preise
Die Preise für Leistungen von Glasprofi Rheinland unterliegen keinerlei tariflichen oder ähnlichen Bestimmungen. Preise und Preisvereinbarungen sind von Glasprofi Rheinland frei wählbar. Es gelten die vereinbarten und auf der Rechnung ausgewiesenen Stundensätze oder Pauschalen. Preiserhöhungen oder Preisanpassungen sind jederzeit möglich. Ausgenommen hiervon ist ein laufender Auftrag. Jede angefangene Stunde wird im Viertelstundentakt (15 Minuten) berechnet. Über Preisveränderungen werden Auftraggeber ggf. informiert. Die Anfahrtskosten von Glasprofi Rheinland sind in den Preisen enthalten und werden nicht extra in der Rechnungsstellung ausgewiesen. Wird Glasprofi Rheinland an der termingerechten Ausführung des Auftrages seitens des Auftraggebers behindert, sei es durch Abwesenheit des Kunden zum vereinbarten Termin oder durch verspätete Stornierung des Auftrages, wird ein Entgelt in Höhe 70% des Auftragswertes berechnet.
Dienstaufhebung, Einstellung der Tätigkeit
Glasprofi Rheinland kann jederzeit die Tätigkeiten einstellen. Gründe wären: Verstoß gegen behördliche Auflagen, gegen etwaige Richtlinien von Innungen oder ähnlicher Institutionen, auftretende Schwierigkeiten die eine weitere Arbeitsausführung nicht zulassen etc. Die bis zu diesem Zeitpunkt bereits geleisteten Tätigkeiten sind sofort vom Auftraggeber zu bezahlen. Bei Pauschalleistung ist sofort der gesamte Rechnungsbetrag fällig. Ergibt sich erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag zu den vereinbarten Bedingungen unausführbar ist, so kann
Glasprofi Rheinland vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Auftraggeber einer möglichen Abänderung des Auftrages zustimmt.
Haftung und Gewährleistung
Sofern Leistungen, benötigte Betriebsmittel oder Produkte, die zur Erfüllung des Auftrags erforderlich sind, durch Drittanbieter erbracht, vermittelt oder verwendet wurden, übernimmt Glasprofi Rheinland keinerlei Haftung dafür. Für Produktmängel und Funktion der gelieferten Waren übernimmt Glasprofi Rheinland keine Haftung. Für Produktgarantien sind generell die Hersteller verantwortlich. Glasprofi Rheinland übernimmt keinerlei Haftung für Herstellergarantien. Für durch Glasprofi Rheinland verursachte Schäden bei der Auftragsausführung (hierzu zählen ausschließlich, Sach-, Personen- und Transportschäden) haftet Glasprofi Rheinland nur, wenn vom Kunden nachgewiesen werden kann, das der jeweilige Schaden tatsächlich durch Glasprofi Rheinland verursacht wurde. Eine Gewährleistung für die erbrachtenReinigungsarbeiten aller Art besteht nur bis zum Tag der Abnahme (am Tag der Ausführung, bei umfangreicheren Aufträgen immer der letzte Tag der Ausführung) durch den Auftraggeber. Für Schäden an Wintergartendächern, welche nur durch Begehung gereinigt werden können, übernimmt Glasprofi Rheinland keine Haftung, da mangelhafte Verlegung (unter Spannung, Passungenauigkeit) fast immer den Schadensgrund darstellt. Grundsätzlich sind die zu reinigenden Flächen Glasprofi Rheinland frei zugängig zu machen. Rollos sind vom Auftraggeber in eine Position zu bringen, daß der Auftrag problemlos zu erfüllen ist. Sollte Glasprofi Rheinland oder seine Mitarbeiter zum Zwecke der Reinigung selber Rollos bedienen oder Gegenstände forträumen, um sie herum reinigen oder über, unter oder nebenher greifen müssen, um Reinigungen durchführen zu können, so übernimmt Glasprofi Rheinland keine Haftung für Schäden, die durch eine solche nicht vertrags-konforme Tätigkeit entstehen. Jeglicher Schadensersatzanspruch, berechtigt oder nicht, ist bei Beendigung der Tätigkeit gegenüber dem Mitarbeiter zu erheben.
Sicherheitseinbehalt
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
Termine
Termine bilden die Grundlage des Dienstleistungsvertrages und sind, einmal vereinbart, einzuhalten. Aus wichtigen Gründen können Termine geändert werden, wenn dies einem verantwortlichen Mitarbeiter von Glasprofi Rheinland mindestens 12 Stunden vorher telefonisch mitgeteilt wird. Eine Mitteilung auf einer Mailbox oder einem Anrufbeantworter gelten als nicht erhalten. Bei kurzfristigeren Terminänderungen kann Glasprofi Rheinland Schadensersatz für den Verdienstausfall geltend machen, so Glasprofi Rheinland keine Möglichkeit hatte, dieses Terminfenster erneut zu belegen. Dies gilt auch, wenn eine Terminänderung erst vor Ort nach erfolgter Anfahrt notwendig wird. In diesem Falle ist immer mindestens die Anfahrtsgebühr als Pauschale in Höhe von 50,00 EUR zu erstatten.
Zahlungsweise und Zahlungsverzug
Die Rechnung für die durch Glasprofi Rheinland erbrachten Leistungen kann wahlweise bar oder per Überweisung oder bargeldlos erfolgen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist
Glasprofi Rheinland berechtigt ohne zu mahnen beim zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid zu veranlassen. Bei ausbleibender Zahlung ist Glasprofi Rheinland weiterhin berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einzustellen. Dies gilt auch für bereits angezahlte Teilleistungen (in zuvor gestellten Rechnungen), wenn der Rechnungsendbetrag bereits überfällig ist. Die Aufrechnung gegen Forderungen des Auftraggebers an Glasprofi Rheinland ist unzulässig.
Vertragsstornierung / Vertragsablehnung / Vertragsende
Eine Stornierung des Auftrages hat bis spätestens 2 Werktage vor Beginn der ersten Arbeitsleistung zu erfolgen. Andernfalls wird von Glasprofi Rheinland ein Entgelt in Höhe 70% des Auftragswertes berechnet. Glasprofi Rheinland lehnt grundsätzlich alle Aufträge ab, die gegen Recht und Sitte verstoßen, spezieller Auflagen und Genehmigungen bedürfen und außerhalb der Bundesrepublik Deutschlandauszuführen wären. Ohne sofortige Reklamationen nach Fertigstellung der Arbeit erkennt der Kunde die erbrachte Leistung von Glasprofi Rheinland im vollen Umfang an und das Vertrags-verhältnis zwischen Glasprofi Rheinland und seinem Auftraggeber gilt als "ordentlich" beendet. Danach erlischt jeglicher Schadensersatzanspruch des Kunden gegenüber Glasprofi Rheinland.
Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 6 EU-DSGVO) zulässig, elektronisch gespeichert und verwaltet werden. (Siehe auch Datenschutz)
Geltendes Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und den Geschäftsbeziehungen zwischen
Glasprofi Rheinland und seinen Auftraggebern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Andere Rechte und das Internationale Kaufrecht werden ausgeschlossen und finden keine Anerkennung. Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.